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Allgemeine Geschäftsbedingungen der STE (AGB) |
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§ 1 Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die vorliegenden AGB gelten unabhängig von etwaigen Abweichungen, widersprüchlichen oder zusätzlichen Bedingungen, die in den Vertragsbedingungen zu den STE Serviceverträgen festgesetzt sind.
§ 2 Preis
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet.
§ 3 Auftragsbestätigung
STE kann den Auftrag wahlweise durch unmittelbare Lieferung oder durch Auftragsbestätigung innerhalb von 8 Tagen annehmen. Andernfalls wird eine Auftragsbestätigung nur auf ausdrückliche Kundenanforderung erstellt.
STE behält sich vor, ggfs. Einzelkomponenten abweichend zur Auftragsbestätigung auszutauschen, sofern es sich dabei um ein Upgrade handelt.
Bei sofortiger Lieferung wird die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt.
§ 4 Angebote
Katalogabbildungen und Spezifikationen werden von STE sorgfältig geprüft, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Übermittlungsfehler bei telefonischen Anfragen und Bestellungen gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand dem Spediteur bzw. einer geeigneten Transportperson übergeben wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willen liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Embargos, Unruhen, etc., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
STE haftet im Falle der Leistungsstörung/des Verzugs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Das Recht des Vertragspartners, im Verzugsfalle nach angemessener Nachlieferfristerklärung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
Teillieferung sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
§ 6 Verpackung und Versand, Rücksendungen
Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
Rücksendungen an STE durch den Kunden haben in ordnungsgemäßer Verpackung und ausreichender Frankierung zu erfolgen. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen ist STE berechtigt, die Annahme zu verweigern.
§ 7 Stornokosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstands länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstands auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen STE und dem Kunden Eigentum von STE. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei der STE.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verwendung, die Rechnungsübereignung oder Sicherungssession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Kunden, aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an STE ab; STE nimmt diese Abtretung an. Unbeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von STE ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber STE nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von STE hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an STE zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht STE gehörenden Waren stehen STE der dabei entstehende Eigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde STE im Verhältnis des Fakturenwerts der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für STE verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde STE unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu berichten.
STE verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um die 20 % oder mehr übersteigt.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zzgl. Verpackung, Transport, Frachtversicherung und der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
STE behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, Waren nur gegen Vorauskasse, Bar- bzw. EURO-Scheck Nachnahme oder Barzahlung zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei STE.
Verzugzinsen berechnen wir mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Im Falle des Verzugs werden alle Forderungen sofort fällig. Sofortige Forderungsfälligkeit tritt auch ein, wenn der Käufer wesentliche Betragspflichten nicht erfüllt, oder wenn STE Fakten bekannt werden, die die Zahlungsunfähigkeit des Käufers vermuten lassen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann STE von allen Aufträgen ohne Einhaltung einer Nachfrist zurücktreten. Jegliche Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
Sind Gegenansprüche des Kunden von STE anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprüche gegenüber den Ansprüche von STE aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch STE bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Kunde wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.
§ 11 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung, es sei denn, daß eine andere schriftliche ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Sie beginnt mit Auslieferung der Ware an den Kunden zu laufen.
Die Gewährleistungspflicht von STE beschränkt sich auf eine Nachbesserung des gelieferten Gegenstands. Es werden keine Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls für die Zeit der Nachbesserung anerkannt. Sollte STE nicht binnen 2 Monaten nach Reklamationseingang den Mangel beheben oder eine mangelfreie Sache liefern, kann der Käufer Wandlung, Minderung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Werden Betriebs-/Wartungsanweisungen nicht befolgt oder eigenmächtige, nicht durch STE autorisierte, Änderungen vorgenommen, so erlischt jeder Garantieanspruch, sofern die Mängel/Schäden auf oben genannte Ursachen zurückzuführen sind. Verschleißteile, wie Toner, Farbbänder und so weiter sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Für Waren, die STE nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
Garantierücksendungen an STE haben frei und in Originalverpackung zu erfolgen. Ein Rücktrittsrecht aufgrund eines zufälligen Untergangs bei Rücksendungen an die STE besteht nicht. Werden STE-Waren zurückgesandt, für die sie nicht gewährleistungs- bzw. garantiepflichtig ist, wird pro Artikel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 50,-- erhoben.
Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehler des Käufers oder unsachgemäße Behandlung beruhen behält sich STE vor zur Bearbeitungsgebühr eine Prüfungspauschale zu erheben.
§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche
STE haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer selbst oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Kunde hat in solchen Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche, auch solcher aus § 11, ein Rücktrittsrecht.
Weiterhin wird eine Haftung für unmittelbare sowie mittelbare Mangelfolgeschäden abgelehnt. Hierunter fallen insbesondere Schäden durch fehlerhafte Soft- und Hardware. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß eine Haftung für Datenverlust abgelehnt wird.
§ 13 Rücktrittsrecht
Werden nach Vertragsschluß STE Fakten bekannt, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist STE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden sind für diesen Fall ausgeschlossen.
§ 14 Urheberrechte
STE weist darauf hin, daß gelieferte Software deutschen oder ausländischen Urheberrechten unterliegt. Bei Verletzung dieser Rechte durch den Kunden besteht kein Anspruch gegen STE.
§ 15 Export
Der Käufer verpflichtet sich, behördlich und/oder gesetzliche Ausfuhrbeschränkungen einzuhalten und die Verpflichtung für den Fall des Weiterverkaufs an Dritte weiterzugeben.
§ 16 Werbung
Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, neue Produktinformationen oder Informationen zu Updates oder Upgrades von STE per Telefax, Post oder E-mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
§ 17 Datenschutz und Datenspeicherung
STE ist berechtigt, Daten ihrer Vertragspartner im Sinne des Bundesdatengesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß § 32 BDSG.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist München.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Landgericht München einzuerheben.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht und unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
Alle Marken oder Produktnamen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Kunden in der Europäischen Union (EU) falls von STE keine andere schriftliche Zusage getroffen wurde.
Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesen Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart und durch beide Parteien unterzeichnet werden. Das Schriftformerfordernis kann nicht abgedungen werden.
Sollte einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und sich gegenseitig so stellen, als ob die Bestimmung vom Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB an vereinbart gewesen wäre.
Stand: Juli 2000
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